Kündigung

Die Kündigung bezeichnet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese kann sowohl durch den Arbeitnehmer, als auch durch den Arbeitgeber erfolgen. Die „unfreiwillige“ Beendigung durch den Arbeitgeber ist regelmäßig die streitbelastetere. Zu unterscheiden ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Außerordentliche Kündigungen erfolgen in der Regel fristlos. Der Arbeitgeber kann allerdings auch außerordentlich mit einer Auslauffrist kündigen. Er muss dies sogar, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Sie hat nach § 623 BGB schriftlich zu erfolgen, muss eindeutig erklärt werden und dem Empfänger zugehen. Hat der Betrieb einen Betriebsrat, so ist dieser zu hören nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Regelmäßig bedarf es für die außerordentliche Kündigung eines wichtigen Grundes, ggf. einer Abmahnung und einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers.

Ordentliche Kündigungen unterliegen ebenfalls dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Je nach Länge der Betriebszugehörigkeit schließt sich an sie jedoch eine unterschiedlich lange Frist bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb des Arbeitgebers an.

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Siehe auch Betriebsbedingte Kündigung

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