Betriebsgeheimnis

Hier unterliegen viele Arbeitnehmer dem Irrtum, dass sie nur über Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Tatsächlich aber, gebietet die Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer über alle innerbetrieblichen Angelegenheiten zu schweigen hat, sofern dies im Interesse des Arbeitgebers liegt. Also z.B. auch über persönliche Verhaltensweisen des Arbeitgebers oder von Kollegen.

Dies muss auch nicht gesondert im Arbeitsvertrag ausgeführt sein. Diese Rücksichtspflicht darf der Arbeitgeber auch ohne besonderen Hinweis vom Arbeitnehmer erwarten.

Natürlich gibt es hier Grenzen: innerbetriebliche Missstände, die ggf. sogar die Öffentlichkeit tangieren, darf der Arbeitnehmer natürlich mitteilen, sofern eine vorherige Aussprache mit dem Arbeitgeber keinen Erfolg bringt.

Zurück zu Arbeitsrecht