Behinderung

Eine Behinderung liegt laut § 2 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) vor, wenn ein Mensch in seiner körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom typischen Zustand seines Lebensalters abweicht und daher am gesellschaftlichen Leben nur beeinträchtigt teilnehmen kann. Normale Alterserscheinungen, wie etwa verminderte Leistungsfähigkeit fallen nicht darunter. Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnergraden abgestuft. Eine förmliche Feststellung erfolgt jedoch gemäß § 69 Abs. 1 S. 6 SGB IX ab einem GdB von 20.

Zuständig für die Feststellung des GdB und für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises (ab einem GdB von 50) sind die Versorgungsämter. Den Arbeitgeber trifft hier nach § 81 Abs. 1 SGB IX ein umfassendes Benachteiligungsverbot, dass sich bereits auf das Stellenausschreibungsverfahren auswirken kann. Er hat zu prüfen, ob offene Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und sich dann an die Agentur für Arbeit zu wenden. Kann diese keine geeigneten schwerbehinderten Bewerber vermitteln, so ist der Arbeitgeber seiner Prüfpflicht nach § 14 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ausreichend nachgekommen (BAG 2. Senat vom 05.10.1995; 2 AZR 923/94 Rn.23).

Bei Benachteiligung hat der schwerbehinderte Bewerber keinen Anspruch auf Einstellung, sondern auf Schadenersatz, der nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung oder Kenntnis von der Benachteiligung geltend gemacht werden muss.

Ein Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitnehmern muss nach § 71 Abs. 1 S. 1 SGB IX 5% schwerbehinderte Arbeitnehmer einstellen. Das ist bei 20 Arbeitnehmern also genau ein schwerbehinderter Mensch, andernfalls kommt eine Ausgleichsabgabe in Betracht.

Auch während der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen treffen den Arbeitgeber diverse Benachteiligungsverbote und Förderungspflichten, über die ich Sie gerne in meiner Kanzlei informiere.

Ebenso ist die Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnisses besonderen Bedingungen unterworfen, zu denen Sie von mir genauere Auskunft erhalten.

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